EEG-Novelle 2021 - das ändert sich für Ihre PV-Anlage!

Mit den Stimmen von Union und SPD ist am 17. Dezember 2020 die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen worden, welche am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Ziel sei es, den Anteil der Erneuerbaren Energien im Strommix bis 2030 auf 65% zu erhöhen. Wir legen hier dar, was die Änderungen für bestehende und neue PV-Anlagen bedeuten.

Anlagen < 30 Kilowatt:

Stromerzeuger, welche den erzeugten Strom selber nutzen, sind generell zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet, wie alle anderen Strombezieher auch. Eine Ausnahmeregelung gilt für Betreiber von Kleinanlagen mit einer installierten Leistung und einem Eigenverbrauch unterhalb der Bagatellgrenze. Diese steigt von 10 Kilowatt und einem jährlichen Verbrauch von 10 Megawattstunden auf 30 Kilowatt und 30 Megawattstunden Jahresverbrauch, sowohl bei Neu- als auch bei Bestandsanlagen. Die Leistung entspricht einer Solarmodulfläche von circa 200 - 250 Quadratmetern.

Anlagen von 30 bis 300 Kilowatt:

Für diese Anlagenbetreiber ändert sich nichts. Sie erhalten die jeweils geltende Einspeisevergütung und zahlen für selbst genutzten Strom ab der ersten Kilowattstunde die EEG-Umlage. Bei Neuanlagen über 100 Kilowatt erhalten sie statt der Einspeisevergütung eine Marktprämie, müssen jedoch einen Direktvermarkter zur Vermarktung des eingespeisten Stroms beauftragen.

Neuanlagen von 300 bis 750 Kilowatt:

Bei der Inbetriebnahme von Anlagen dieser Größe müssen sich Anlagenbetreiber  entscheiden, ob sie sich am Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur beteiligen. Über dieses Verfahren wird die Höhe der Einspeisevergütung für die folgenden 20 Jahre festgelegt. Bei der Teilnahme ist dem Betreiber der Anlage der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms untersagt.

Neu ist die Alternative: Sollten sich Anlagenbetreiber gegen die Teilnahme an der Ausschreibung entscheiden, erhalten sie nur 50 % der Vergütung auf den eingespeisten Strom, dürfen die selbsterzeugte Energie jedoch auch selbst verbrauchen. Diese Option kann sich für jene lohnen, die einen hohen Anteil des erzeugten Stroms selbst nutzen. Im umgekehrten Sinne entgeht ihnen ein Großteil der Einspeisevergütung, wenn sie viel Strom produzieren, von welchem sie nur einen geringen Anteil selber nutzen.

Neuanlagen > 750 Kilowatt:

Für Neuanlagen mit einer Größe von mehr als 750 Kilowatt besteht weiterhin die uneingeschränkte Pflicht zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur. Kritiker bemängeln, dass bei dieser Regelung und bleibender Degression der Einspeisevergütung in wenigen Jahren der Neubau von PV-Anlagen unwirtschaftlich würde.

Weiterbetrieb von Bestandsanlagen:

Bestandsanlagen, also Anlagen, die bereits am Netz, jedoch weniger als 20 Jahre alt sind, erhalten weiterhin die bei Inbetriebnahme zugesicherte Einspeisevergütung.

Weiterbetrieb von Altanlagen:

Bei PV-Altanlagen, deren Vergütung ab dem 1. Januar 2021 nach 20 Jahren ausläuft, soll der wirtschaftliche Weiterbetrieb ohne zu hohe Anforderungen an die Messtechnik zum Marktwert möglich sein.

 

Dieser Artikel spiegelt unsere Einordnung der Berichterstattung zur EEG-Novelle wider. Alle Angaben ohne Gewähr.

Quellen:
https://www.pv-magazine.de/
https://www.bne-online.de/
https://www.bmwi.de/