Bundestag beschließt Mehrwegverpackungspflicht für To Go-Gerichte in Einwegkunststoffverpackungen und Getränke in Einwegbechern ab 2023
Schon ab dem 3. Juli 2021 wird der Verkauf von bestimmten Einweg-Kunststoff-Artikeln, wie Strohhalme und Besteck, Styroporboxen und mehr, verboten sein.
Doch das soll nur ein erster Schritt gegen das ausufernde Müllproblem sein: Der Bundestag verabschiedete am 6. Mai 2021 weitere Änderungen des Verpackungsgesetzes. Neben einer Aktualisierung der erweiterten Herstellerverantwortung bei Verpackungen und neuen Pfandrichtlinien, gibt es vor allem eine für die Gastronomie relevante Neuerung gemäß des Gesetzentwurfes: Gastronomen, Caterer und Lieferdienste, die ihre Lebensmittel in Einwegverpackungen oder Einweggetränkebechern außer Haus verkaufen („to go“), sollen danach ab Januar 2023 auch eine Mehrwegverpackungsvariante anbieten müssen. Das BMU schreibt: „Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sich zwischen Einweg- und Mehrwegverpackung entscheiden können. Damit soll langfristig der Verbrauch von Einwegverpackungen reduziert werden.“
Welche Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz?
Das Gesetz besagt, dass ab 2023 sämtliche Letztvertreiber, die ihre Ware in Lebensmittelverpackungen aus Einwegkunststoff anbieten, dazu verpflichtet sein sollen die in diesen Verpackungen angebotenen Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen laut dem Gesetzentwurf auch für Einweggetränkebecher, ungeachtet der Materialart, entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung gestellt werden. Auf die Möglichkeit, die entsprechenden Speisen und Getränke auch im Mehrwegsystem erhalten zu können, muss in geeigneter Form hingewiesen werden.
Das Gesetz muss nun noch vom Bundesrat beschlossen und danach im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Wir werden über den weiteren Fortgang berichten und weitere Informationen und Hilfestellungen für die Betriebe zu diesem Thema erstellen.
Für wen sollen die neuen Regeln gelten?
Verpflichtet sind alle Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen in Einwegkunststoffverpackungen für unterwegs oder To-Go-Getränke in Einweggetränkebechern verkaufen, auch bei Lieferdiensten. Geschäfte, in denen insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigte arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben, müssen keine Mehrwegverpackungen anbieten, wenn Kundinnen und Kunden stattdessen angeboten wird, eigene geeignete Mehrwegbehältnisse befüllen zu lassen.
Betriebe, die weder Einwegkunststoffverpackungen noch Einweggetränkebecher anbieten, sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht erfasst.
Warum sind Einwegverpackungen umweltschädlich?
Ein klassisches Beispiel für Einwegverpackungen ist der Coffee-To-Go-Becher. Laut der Deutschen Umwelthilfe werden stündlich 320.000 Einwegbecher ausgegeben. Die Umweltauswirkungen sind enorm, da sie nach einmaliger Benutzung zu Abfall werden. Dafür werden jährlich 26.000 Bäume gefällt, 9.700 Tonnen Kunststoff für Beschichtungen und Deckel aus 23.000 Tonnen Rohöl hergestellt. Für die Herstellung der Becher entstehen jährlich CO2-Emissionen von 48.000 Tonnen. Die Beschichtungen in den Bechern gelten als gesundheitsbedenklich und die regelmäßig unsachgemäße Entsorgung führt zu weiteren Umweltbelastungen.
Laut NABU entfallen nur 20 Prozent der Einwegverpackung auf To-Go-Becher, mit mehr als 160.000 Tonnen im Jahr 2017 aber knapp 60 Prozent auf Teller, Boxen, Schalen und ähnliches. Die Schließungen der Gastronomie wegen der Corona-Pandemie haben die Menge der Verpackungen nochmal drastisch erhöht.
Was können Sie jetzt tun?
Betriebe, die sich bereits aktuell freiwillig dazu entschließen wollen, Mehrwegbehältnisse anzubieten, finden mittlerweile viele Anbieter von Mehrwegsystemen auf dem Markt. Hier gilt es für die Betriebe abzuwägen und zu vergleichen, welcher Anbieter zum jeweiligen Geschäftsmodell passt und ob beispielsweise ein Pfandsystem gewünscht ist oder nicht.
Die Kampagne „Essen in Mehrweg“ informiert über die Vorteile von Mehrwegsystemen für Ihren Gastronomiebetrieb und berät bei der Einführung. So haben Sie zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Inkrafttretens der geplanten Mehrwegpflicht bereits genügend Erfahrung für einen reibungslosen Ablauf gesammelt und zudem gegenüber den anderen Betrieben eine Vorreiterrolle eingenommen.
Unbedingt beachten: die Hygienevorschriften!
Im Gegensatz zu Einwegverpackungen gilt es bei einem Mehrwegsystem besondere Hygienegrundsätze zu beachten. Denn jedes Behältnis, das Ihnen von Kundinnen und Kunden überreicht wird, muss als potentiell kontaminiert betrachtet werden. Mit geübten Abläufen ist diesem Risiko aber leicht beizukommen. Der Lebensmittelverband erklärt in kurzen Videos, was hierbei beachtet werden muss: